Full text: Römische Geschichte (Abt. 2)

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Erster Zeitraum. — § 2. Rom wird Freistaat. 
I. Rom als fmftaat. 
Von 510—30 v. Chr. 
Erster Zeitraum. 
Gründung eines römtscb-ttaltscben Reiches. 
510—264. 
Ton der Gründung des freistaates bis zur Beendigung des 
I. Verfassungsänderung. Die Steigerung königlicher 
Machtsülle forderte deren Einschränkung. Um das Jahr 500 v. Chr. 
(510) sand eine ähnliche Umwandelung der Verfassung statt, wie 
sie zu Athen in den Zeiten nach Kodrns eingetreten war. Die 
priesterlichen Befugnisse wurden von der königlichen Würde ab¬ 
getrennt und einem eigenen Opferkönig (rex sacrificulus) übertragen 
(vgl- den Archon Basilens zu Athen), die königliche Gewalt aber 
wurde auf 2 für die Zeit eines Jahres zu wählende Beamte ver¬ 
teilt. Es sind dies die 2 praetores (Richter), später (nach dem 
Decemvirat) consules genannt. 
Diese Umwandelung scheint nicht ohne Stürme sich vollzogen 
zu haben, wie es die sageuhafte Überlieferung aus dieser Zeit er¬ 
kennen läßt (Übergriffe der Tarqninier, deren Vertreibung durch 
Brutus und Targninius Collatinus, den Gemahl der keuschen, sich 
selbst opfernden Lukretia). 
II. Gepräge der neuen Verfassung. Adelsherrschaft 
der alten (patrizischen) Hausvätergemeinde. Diese Herrschaft ge¬ 
sichert durch: 
1. die adlige Gemeindeversammlung — die comitia curiata. 
Diese Hatte die Machtbefugnis (das imperium) den Beamten zu 
verleihen (lex curiata de imperio) und die Auspizien, die erste 
Handlung jedes neuen Beamten, für sie zu veranstalten. Sie behielt 
sich das Recht vor, Beschlüsse des Senates und des Volkes zu 
bestätigen oder zu verwerfen (patres auctores fiunt). Vgl. den 
Areopag zu Athen und das moderne Oberhaus. 
Obwohl die Bedeutung dieser Versammlung nach und nach 
schwand, blieb das Bestätigungsrecht doch rechtlich in Geltung bis 
Erster Abschnitt. 
Ständekampfes. 
510—366. 
2. Rom wtrd fretstaat. 
	        
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