Full text: Das Mittelalter (Teil 1 = H. 135 [d. Gesamtw.])

Stephan der heilige, der (Organisator Ungarns 27 
C. Die ungarischen Länder. 
I. Aus den Gesetzen des Hl. Stephan. 
Endlicher, Monumenta Arpadiana S. 310ff. 
Art. 2. wir wollen, daß fcne Bischöfe die Macht haben, die kirchlichen 
Angelegenheiten zu besorgen, zu leiten, zu lenken und Verfügungen zu treffen 
entsprechend ihrer kirchlichen Gewalt, wir wollen, daß auch die Laien den 
Bischöfen Gehorsam leisten. .. . Ls sollen auch die Grafen und Richter in 
Übereinstimmung mit ihren Bischöfen Recht sprechen nach den Vorschriften 
der Hl. Schrift. ... 
Art. 9. von den Priestern aber und Grafen soll allen Dorfbewohnern 
aufgetragen werden, daß sie auf ihren Befehl am Sonntage alle in der 
Kirche zusammenkommen, alt und jung, Männer und Weiber, mit Ausnahme 
derjenigen, welche die herdfeuer bewachen, wenn aber jemand nicht infolge 
eines Auftrages, sondern infolge Nachlässigkeit zu Hause bleibt, so sollen sie 
(die Vorsteher) gezüchtigt und ihnen die haare geschoren werden. 
Art. 16. Damit der Friede fest und unangetastet bleibe, und zwar bei 
Reichen und Armen, welches Standes sie immer sein mögen, so untersagen wir es 
gänzlich, daß jemand das Schwert ziehe, um einen anderen zu verletzen ; wenn 
aber jemand, aufgestachelt durch seine ungestüme Kühnheit, solches gleichwohl 
versuchen würde, so soll er mit ebendiesem Schwerte enthauptet werden. ‘*j 
Art. 26. wir wünschen, daß auch Witwen und Waisen unseres Gesetzes 
teilhaftig feien, und zwar in der Art, daß, wenn eine Witwe, welche mit 
Söhnen und Töchtern zurückgeblieben ist, verspricht, diese zu erhalten und 
mit ihnen beisammenzubleiben, solange sie lebt, sie von uns die Zustimmung 
habe, so zu handeln, und von niemandem zu einer zweiten (Ehe gezwungen 
werden soll. wenn sie aber ihr vorhaben ändert und wieder heiraten und 
die Waisen verlassen will, so darf sie sich von dem Besitz der Waisen nicht 
mehr zueignen, als sie zu ihrer Kleidung braucht. 
Art. 27. wenn ein Krieger, von Schamlosigkeit verleitet, eine Jung¬ 
frau ohne die Zustimmung der (Eltern sich zum Weibe rauben würde, so 
haben wir bestimmt, daß die Jungfrau ihren (Eltern zurückzugeben sei. ... 
Und der Räuber soll seine Tat mit 10 Rindern büßen, mag er sich auch späterhin 
mit den (Eltern des Mädchens versöhnen, wenn aber ein gemeiner armer 
Tltann solches zu tun sich erlaubte, so soll er den Raub mit 5 Rindern büßen. 
II. König Koloman vereinigt Kreation und Dalmatien 
mit Ungarn. 
Aus der Chronif des flrchidiafonus Thomas von Spalato. Schober, (fiuellenbuch 
zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie I, S. 146. 
Als endlich König Ladislaus1 zum Herrn einging, folgte ihm Koloman2 
in der Regierung nach. Da dieser Mann von unbändigem Blute war, so 
1 Regierte von 1077-1095. 2 1095-1114.
	        
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