Stephan der heilige, der (Organisator Ungarns 27
C. Die ungarischen Länder.
I. Aus den Gesetzen des Hl. Stephan.
Endlicher, Monumenta Arpadiana S. 310ff.
Art. 2. wir wollen, daß fcne Bischöfe die Macht haben, die kirchlichen
Angelegenheiten zu besorgen, zu leiten, zu lenken und Verfügungen zu treffen
entsprechend ihrer kirchlichen Gewalt, wir wollen, daß auch die Laien den
Bischöfen Gehorsam leisten. .. . Ls sollen auch die Grafen und Richter in
Übereinstimmung mit ihren Bischöfen Recht sprechen nach den Vorschriften
der Hl. Schrift. ...
Art. 9. von den Priestern aber und Grafen soll allen Dorfbewohnern
aufgetragen werden, daß sie auf ihren Befehl am Sonntage alle in der
Kirche zusammenkommen, alt und jung, Männer und Weiber, mit Ausnahme
derjenigen, welche die herdfeuer bewachen, wenn aber jemand nicht infolge
eines Auftrages, sondern infolge Nachlässigkeit zu Hause bleibt, so sollen sie
(die Vorsteher) gezüchtigt und ihnen die haare geschoren werden.
Art. 16. Damit der Friede fest und unangetastet bleibe, und zwar bei
Reichen und Armen, welches Standes sie immer sein mögen, so untersagen wir es
gänzlich, daß jemand das Schwert ziehe, um einen anderen zu verletzen ; wenn
aber jemand, aufgestachelt durch seine ungestüme Kühnheit, solches gleichwohl
versuchen würde, so soll er mit ebendiesem Schwerte enthauptet werden. ‘*j
Art. 26. wir wünschen, daß auch Witwen und Waisen unseres Gesetzes
teilhaftig feien, und zwar in der Art, daß, wenn eine Witwe, welche mit
Söhnen und Töchtern zurückgeblieben ist, verspricht, diese zu erhalten und
mit ihnen beisammenzubleiben, solange sie lebt, sie von uns die Zustimmung
habe, so zu handeln, und von niemandem zu einer zweiten (Ehe gezwungen
werden soll. wenn sie aber ihr vorhaben ändert und wieder heiraten und
die Waisen verlassen will, so darf sie sich von dem Besitz der Waisen nicht
mehr zueignen, als sie zu ihrer Kleidung braucht.
Art. 27. wenn ein Krieger, von Schamlosigkeit verleitet, eine Jung¬
frau ohne die Zustimmung der (Eltern sich zum Weibe rauben würde, so
haben wir bestimmt, daß die Jungfrau ihren (Eltern zurückzugeben sei. ...
Und der Räuber soll seine Tat mit 10 Rindern büßen, mag er sich auch späterhin
mit den (Eltern des Mädchens versöhnen, wenn aber ein gemeiner armer
Tltann solches zu tun sich erlaubte, so soll er den Raub mit 5 Rindern büßen.
II. König Koloman vereinigt Kreation und Dalmatien
mit Ungarn.
Aus der Chronif des flrchidiafonus Thomas von Spalato. Schober, (fiuellenbuch
zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie I, S. 146.
Als endlich König Ladislaus1 zum Herrn einging, folgte ihm Koloman2
in der Regierung nach. Da dieser Mann von unbändigem Blute war, so
1 Regierte von 1077-1095. 2 1095-1114.