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Schlutzkapitel.
Es erübrigt jetzt nur noch, Kunde zu erhalten über
den entgittigen Ausgang des Prozesses, den Wiben Peter
einst gegen sein Heimatland anstrengte und den nach feinem
Tode sein Bruder Barthold für die Kinder Wibens fort¬
setzte. Wir wissen bereits, daß das Kaiserliche Kammer¬
gericht zu Gunsten Bartholds entschieden hatte; die Dithmar¬
schen hatten sich aber ständig geweigert, die Berechtigung
des Kammergerichtes, in einer Sache ihres Landes zu
entscheiden, anzuerkennen, weil es nach ihrem Landrecht
keinem Landkseingesessenen gestattet war, sich an ein Ge¬
richt außer Landes zu wenden. Nun aber dieser unselige
Zwist zwischen der Familie Peter und den achtundvierzig
Regenten die mittelbare Veranlassung zu dem Kriege ge¬
worden war, der dem Lande Dithmarschen die Freiheit
kostete, war es wohl selbstverständlich, daß nun auch end¬
lich der Prozeß aus der Welt geschasst werden mußte.
Auf dem ersten Gerichtstage, der am 3. Oktober desselben
Jahres 1559 zu Rendsburg in Gegenwart des von feiner
Wunde genesenen Herzogs Adolf gehalten werden sollte,
sollte nun auch das letzte Wort in dieser Angelegenheit
gesprochen werden. Barthold Peter erschien persönlich zu
diesem Termin; außerdem waren geladen die beiden Ge¬
brüder Groth sowie die noch lebenden ehemaligen Acht¬
undvierziger, die damals auf dem Tage zu Heide Wiben
Peter fein Recht versagt hatten. Nach nochmaliger Unter¬
suchung der Sache wurde jetzt endgiltig das Urteil dahin
gesprochen, daß den Kindern Wiben Peters die gesamte
Bleßsche Erbschaft, im ganzen 5500 Mark Silber lübi-
scher Währung, nebst den seit dem Jahre 1539 auf¬
gelaufenen Zinsen, ausgeliefert werden sollte, nebst allen
Aeckern, Wiesen und Weiden, die ebenfalls zu dieser Erb¬
schaft gehörten. Außerdem sollte die Stadt Meldorf ge¬
halten werden, das zerstörte Wohmvesen Wiben Peters
in derselben Weise, wie es vordem gewesen, wieder her¬
zustellen und alle eingezogenen Güter Wibens und seiner