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Schlutzkapitel. 
Es erübrigt jetzt nur noch, Kunde zu erhalten über 
den entgittigen Ausgang des Prozesses, den Wiben Peter 
einst gegen sein Heimatland anstrengte und den nach feinem 
Tode sein Bruder Barthold für die Kinder Wibens fort¬ 
setzte. Wir wissen bereits, daß das Kaiserliche Kammer¬ 
gericht zu Gunsten Bartholds entschieden hatte; die Dithmar¬ 
schen hatten sich aber ständig geweigert, die Berechtigung 
des Kammergerichtes, in einer Sache ihres Landes zu 
entscheiden, anzuerkennen, weil es nach ihrem Landrecht 
keinem Landkseingesessenen gestattet war, sich an ein Ge¬ 
richt außer Landes zu wenden. Nun aber dieser unselige 
Zwist zwischen der Familie Peter und den achtundvierzig 
Regenten die mittelbare Veranlassung zu dem Kriege ge¬ 
worden war, der dem Lande Dithmarschen die Freiheit 
kostete, war es wohl selbstverständlich, daß nun auch end¬ 
lich der Prozeß aus der Welt geschasst werden mußte. 
Auf dem ersten Gerichtstage, der am 3. Oktober desselben 
Jahres 1559 zu Rendsburg in Gegenwart des von feiner 
Wunde genesenen Herzogs Adolf gehalten werden sollte, 
sollte nun auch das letzte Wort in dieser Angelegenheit 
gesprochen werden. Barthold Peter erschien persönlich zu 
diesem Termin; außerdem waren geladen die beiden Ge¬ 
brüder Groth sowie die noch lebenden ehemaligen Acht¬ 
undvierziger, die damals auf dem Tage zu Heide Wiben 
Peter fein Recht versagt hatten. Nach nochmaliger Unter¬ 
suchung der Sache wurde jetzt endgiltig das Urteil dahin 
gesprochen, daß den Kindern Wiben Peters die gesamte 
Bleßsche Erbschaft, im ganzen 5500 Mark Silber lübi- 
scher Währung, nebst den seit dem Jahre 1539 auf¬ 
gelaufenen Zinsen, ausgeliefert werden sollte, nebst allen 
Aeckern, Wiesen und Weiden, die ebenfalls zu dieser Erb¬ 
schaft gehörten. Außerdem sollte die Stadt Meldorf ge¬ 
halten werden, das zerstörte Wohmvesen Wiben Peters 
in derselben Weise, wie es vordem gewesen, wieder her¬ 
zustellen und alle eingezogenen Güter Wibens und seiner
	        
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