27. ol) Der Konsul.
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berechtigte Beamte. Der Magistrat, welcher die Wahlkomitien
leitet, darf selbst nicht gewählt werden. Erst wenn nach erfolgter
Wahl die Verkündigung (rennutiatio) stattgefunden hatte, war die
Wahl gültig und der Gewählte consul designatus. Der Wahltag
wurde drei Nundinen vorher verkündet und ging einen bis drei
Monate dem Amtsantritte voraus. Dieser war seit 154 v. Chr.
dauernd auf den 1. Januar (dies ineundis magistratibus) fixiert,
während er von 509—154 an verschiedenen Terminen vorkam.
Der Rücktritt fand in feierlicher Weise am Ende des Jahres statt;
der Konsul schwor in einer contio, die Gesetze befolgt zu haben.
Seitdem die Kaiser, um möglichst vielen die Ehre des Konsulates
zukommen zu lassen, angefangen hatten, unter dem Jahre con-
sules svffecti zu ernennen, hiefsen die am 1. Januar ihr Amt an¬
tretenden Konsuln consules ordinarii. Nach diesen wurde auch
das Jahr benannt.
Name. Der älteste Name war praetor (praitor = qui praeit), Herzog,
Feldherr; der spätere, seit 367 v. Chr., ist consul = qui rei publicae con-
sulit. Man sprach und schrieb auch consol, cosol. Verschiedene andere Ab¬
leitungen: von Wurzel sol, sitzen (cf. solium, prae-sul, ex-sul, insula), also
consul = Beisitzer oder Kollege; oder von sal-io, so dafs consul der Bei¬
springer, Mittänzer wäre, wie praesul der Vortänzer. Am richtigsten wohl
von consulere (alicui rei); wTie ja Cicero pro Sext. 19 den Konsul „publici
consilii dux“ nennt; griechisch: a-upaTTjyo; ut:«to;, gewöhnlich 6 ürato?, rj OTtotTEi«,
Konsulat. Iudex war eine namentlich in latinischen Städten übliche Benennung,
hergenommen von der richterlichen Thätigkeit des Konsuls.
2. Rang und' Insignien. Der Konsul ist der höchste ordent¬
liche Beamte, sein Titel amplissimus. Noch in der Kaiserzeit
steht er ebenbürtig neben dem Kaiser. Die insignia consularia
waren: zwölf Liktoren, das Abzeichen (einst der königlichen Macht
und jetzt) des imperium consulare, sie gingen mit den fasces vor
demjenigen Konsul her, der gerade die Geschäfte leitete (consul
maior), während der andere Konsul einen Diener (accensus) vor
sich und die Liktoren hinter sich hatte. Dazu kamen die sella
curulis, die toga praetexta und im Felde das paludamentum.
3. Die Amtsgewalt ist in der Theorie der königlichen gleich.
„Nam illud quidem ipsum quod in iure positum est habet consul, ut
reliqui ei magistratus omnes pareant excepto tribuno.“ Cic. de legg. 3, 7; und
ferner: regio imperio duo sunto iique consules appellantor, militiae summum
ius habento, nemini parento, illis salus populi suprema lex esto.“ Ib. 3, 7.
In diesen Worten liegt die ganze Macht über alle Beamten
und alle öffentlichen Verhältnisse ausgesprochen. Sie umfafst:
a) Das oberste Feldherrnamt — extra pomerium. Bis zum