460 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 4. Österreich. Monarchie.
Außer diesen auf dem gewöhnlichen Rechtsgauge liegen-
den Instanzen gibt es für besondere Fälle noch eine erhebliche
Zahl von Spezialgerichten, deren Aufzählung hier zu weit
führen würde. — Überhaupt mag die Dürftigkeit dieser Skizze
durch die Unmöglichkeit entschuldigt werden, einen so reichhal¬
tigen Stoff wie Österreichs Verfassungs- und Verwaltungs-
Verhältnisse in erschöpfender Weise in den engen Rahmen
dieser Grundzüge zu pressen. — Ans demselben Grunde
kann auch
5. das Kriegswesen der österreichischen Monarchie
nur in fliichtigen Umrissen gezeichnet werden. — An der Spitze
desselben steht der (oben genannte) Hofkriegsrath als orga-
nisirende, leitende und beaufsichtigende Oberbehörde der gesanun-
ten Land- und Seemacht. —
Die erstere besteht aus den Linien truppen, der
Landwehr, der ungrischen Insurrection, der tirolischen
Schützen-Miliz und den Grenz truppen oder Grenzern.
Das st eh er» de Heer ist hinsichtlich seiner Ergänzung
nicht, wie in Preußen, unbedingt auf die allgemeine Waffcn-
pflichtigkeit aller wehrfähigen Einwohner angewiesen; auch
finden in Betreff der Militair-Dienstpflichtigkeit bedeutende
Verschiedenheiten zwischen den Ländern und Provinzen der
Monarchie statt. Zunächst ergänzen sich die Linientruppen
durch Werbung von Freiwilligen ans dem ganzen Staate
und, sofern diese nicht ausreicht, durch R e k r u t e n a u s h e b u n g e n
aus den sogenannten „Werbebezirken", in welche sämmtliche Pro¬
vinzen, mit Ausnahme der nngrisch-siebenbürgischen, zerfallen;
jedoch geschiht die Aushebung in Dalmatien und Tirol in be¬
schränkterer Weise und in den italiänischen Provinzen nach anderen
Grundsätzen, als in den deutschen und slavischen. — Hier
sind nämlich sämmtliche junge Männer aus den 11 Alters¬
klassen vom vollendeten 19. bis zum 29. Lebensjahre einschlie߬
lich zum Waffendienst im stehenden Heere auf 14 Jahre ver¬
pflichtet, und zwar dergestalt, daß die jüngeren stets vor den
älteren Klassen eingezogen werden; in Folge der freiwilligen
Werbung wird aber im Allgemeinen nur eine sehr mäßige Zahl
aus der Gesammtmasse sämmtlicher Verpflichteten wirklich ein-