Achte Abth. Von d. bürgert.Gesellschaft rc. 28t 
würde Jeder dem Andern nur Gutes erweisen, und es wür¬ 
de wohl um die Menschen stehen : aber auf eine solche 
Denk, und Handlungsweise ist wenigstens nicht bey allen 
Menschen zu rechnen. Im Irrthume halten sie manches für 
erlaubt , was es nicht ist; bey der Heftigkeit der Triebe ach¬ 
ten sie nicht immer auf die Religion und das Gewissen, oder 
verleugnen selbst Gott und die Pflicht (Ps. 14.). Darum 
erkennt es auch das Christenthum als eine nothwendige 
und heilsame Einrichtung, daß eine menschliche Ordnung 
vorhanden ist, welche die ersten und unentbehrlichsten 
Bedingungen zur Erhaltung und Wohlfahrt der Menschen 
zu sichern sucht, und es lehrt: Jedermann sey Unterthan 
der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat; die Obrigkeit ist 
von Gott geordnet. 
§. 3 
Die gesitteten Nationen hcwen sich in Gesellschaften 
vereinigt, wo sie nach ihren eigenen Gesetzen leben, und eine 
solche Gesellschaft, sie sey groß oder klein, heißt ein Staat; 
die Gesetze heißen bürgerliche Gesetze, Staatsgesetze, auch 
Landesgesetze. Diejenigen , welche den Staat nach diesen 
Gesetzen erhalten und regieren, nennt man Staatsbeamte; 
und diejenigen besonders, welche auf die Beobachtung der 
Gesetze sehen, die Obrigkeit. DaS Oberhaupt davon ist in 
den meisten Staaten ein Fürst, der durch seine Minister, 
als seine nächsten Rathe; durch die Landeskollegien,^ Ro? 
gicrungen, Kammern, Konsistorien, als obere'Behörden; 
durch Magistrate oder Stadrathe; durch Amtleute und in 
manchen Dörfern, wo Gutsbesitzer die Gerichtsbarkeit ha¬ 
ben, durch besondere Gericktsverrpalter, als^ Unterbehör¬ 
den den Staat regiert. Was uns nach göttlichen und 
bürgerlichen Gesetzen erlaubt, oder nicht verboten ist, dazu 
haben wir ein Recht, und diese Rechte darf uns Niemand 
rauben oder uns in ihrem gesetzmäßigen Gebrauche stören, 
die Obrigkeit schützt uns. Da aber andere Mitbürger eben 
diese Rechte'haben, so darf auch ich ihnen dieselben nicht 
rauben, noch sie in dem Gebrauche derselben stören. Ich 
habe also auch Pflichten gegen meine Mitbürger'» und, soll 
der Staar bestehen, auch gegen ihn und die ihn regieren. 
Ich darf daher freylich nicht alles thun, was mir beliebt; 
aber ich habe von dieser Einschränkung Meiner Freyhüt
	        
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