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Europa. Abschu. IV.
ropäern ebenfalls längst entfremdet, weil fein Bestehen schon
seit Jahrhunderten unmöglich geworden ist durch das Bei»
einanderleben in festen Wohnsitzen, welches geordnete Rechts¬
verhältnisse und die strenge Abwägung der Rechte und Pflich¬
ten der Einzelnen gegen einander^ nothwendig machte. —
Die republikanische Regierungsform ist nur einigen kleine¬
ren Staaten eigenthümlich, die monarchische dagegen fast
allgemein. Diese letztere hat sich auf das Verfchiedentlichsie
ausgebildet, je nach den Bedürfnissen, dem Gesittungszustande
und den historischen Verhältnissen der Völker. — Zm All¬
gemeinen gilt, daß die Rechte der Regierten dort am größe-
stcn sind, wo der Protestantismus die Fessel der römischen
Hierarchie abgeworfen hat, daß aber umgekehrt die Rechte
der Regierenden die größte Ausdehnung in den Ländern ha¬
ben, in denen der römisch- oder griechisch-katholische Kultus
herrschend geblieben ist, wiewohl Frankreich, Baiern und
einige andere Staaten von dieser Regel entschiedene Aus¬
nahmen machen. — In den betreffenden Tabellen ist es
versucht worden, mit kurzen Worten die Verhältnisse der
Fürsten zu den Unterthanen anzudeuten.
Anhang.