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Europa. Abschu. IV. 
ropäern ebenfalls längst entfremdet, weil fein Bestehen schon 
seit Jahrhunderten unmöglich geworden ist durch das Bei» 
einanderleben in festen Wohnsitzen, welches geordnete Rechts¬ 
verhältnisse und die strenge Abwägung der Rechte und Pflich¬ 
ten der Einzelnen gegen einander^ nothwendig machte. — 
Die republikanische Regierungsform ist nur einigen kleine¬ 
ren Staaten eigenthümlich, die monarchische dagegen fast 
allgemein. Diese letztere hat sich auf das Verfchiedentlichsie 
ausgebildet, je nach den Bedürfnissen, dem Gesittungszustande 
und den historischen Verhältnissen der Völker. — Zm All¬ 
gemeinen gilt, daß die Rechte der Regierten dort am größe- 
stcn sind, wo der Protestantismus die Fessel der römischen 
Hierarchie abgeworfen hat, daß aber umgekehrt die Rechte 
der Regierenden die größte Ausdehnung in den Ländern ha¬ 
ben, in denen der römisch- oder griechisch-katholische Kultus 
herrschend geblieben ist, wiewohl Frankreich, Baiern und 
einige andere Staaten von dieser Regel entschiedene Aus¬ 
nahmen machen. — In den betreffenden Tabellen ist es 
versucht worden, mit kurzen Worten die Verhältnisse der 
Fürsten zu den Unterthanen anzudeuten. 
Anhang.
	        
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