Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

V. Was verdanken wir der Gemeinde? 
werben und Handelsgeschäften (aber nicht von der Landwirtschaft) erhoben. 
Sie betrug (seit 1891) jährlich: 
in Klasse 
bei einem jährlichen 
oder bei einem Anlage- 
Ertrage von 
und Betriebskapital von 
I. 
50000 Mk. oder mehr 1000000 Mk. oder mehr 
10/o des Ertrages, 
II. 
20000—50000 Mk. 
150000-1000 000 Mk. 
156—480 Mk., 
III. 
4000—20000 „ 
30 0O0— 150000 „ 
32—192 „ 
IV. 
1500— 4000 „ 
3000— 30000 „ 
4 36 „ 
bei geringerem Ertrag oder Kapital nichts. 
Auch auf diese Steuer hat der Staat 1895 zugunsten der Gemeinde 
verzichtet, und diese können nun einen bestimmten Prozentsatz dieser Steuer 
für sich erheben (in der Regel nicht über 200 %). 
Dazu kommt noch eine Warenhaussteuer, welche bei einem Jahresumsätze 
von 400000 Mk. mit einem Steuersätze von 4000 Mk. beginnt (Gesetz von 1900). 
2) Eine Personalsteuer ist die Gemeinde-Einkommensteuer; 
diese wird in der Form eines bestimmten Prozentsatzes der Staats¬ 
einkommensteuer (s. unten S. 96) erhoben. Bei der letzteren sind die 
Einkommen bis zu 900 Mk. steuerfrei; von der Gemeinde aber können sie 
zur Einkommensteuer veranlagt werden und zwar: 
Einkommen von zu einem Steuersätze von 
nicht mehr als 420 Mk. 2A> °/o des Einkommens, bis zu 1,20 Mk. 
420—660 Mk. 2,40 Mk. 
660—900 „ 4,00 „ 
Bei der Bestimtnung des Prozentsatzes der Realsteuern und der Ein¬ 
kommensteuer sind die ersteren in der Regel stärker heranzuziehen als die 
letztere, die auch ganz fortfallen kann. 
II) An indirekten Steuern können die Gemeinden z. B. Lnstbarkeits- 
steuern, Hundesteuer u. a- erheben. 
ß. Außerdem können die Gemeinden für die Benutzung der Ver¬ 
anstaltungen, welche sie im öffentlichen Interesse unterhalten, Gebühren er¬ 
heben, z. B. Brücken- und Fährgeld, Wassergeld für die Benutzung ihrer 
Wasserleitungen, Schulgeld für den Besuch ihrer höheren Schulen. 
Hiernach verlangt die Gemeinde von Unbemittelten immer, von Wohl¬ 
habenden meistens sehr wenig. In allen Fällen aber ist das, was sie uns 
leistet, unvergleichlich viel mehr wert als das, was sie dafür von uns 
verlangt. 
Die Gemeinden in Preußen werden bei ihrer Tätigkeit in mancherlei 
Weise von zweierlei Gemeindeverbänden, dem Kreise und dem Provinzial¬ 
verband, unterstützt; wir müssen daher noch fragen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.