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orten auf 3 Jahre gewählt werden. Elsaß-Lothringische Landes¬ 
gesetze werden unter Genehmigung des Bundesrats vom Kaiser 
erlassen, nachdem der Landesausschuß ihnen zugestimmt hat. 
Wird diese Zustimmung ihnen versagt, so kann der Reichstag 
an die Stelle des Landesausschusses treten. Die elsaß-lothr. 
Eisenbahnen stehen im Eigentum des Reichs. 
Reichsangehörigkeil (Reichs-Judigeuat). Die bundesstaat¬ 
liche Gestaltung des Deutschen Reiches bringt es mit sich, daß 
jedermann regelmäßig Staatsangehöriger eines Bundesstaates 
sein muß, um deutscher Reichsangehöriger zu sein. Jeder 
Preuße, Bayer, Sachse usw. ist von Rechtswegen Deutscher, 
und wer in keinem Bundesstaate mehr die Staatsangehörigkeit 
besitzt, hat damit ausgehört, Deutscher zu sein. Jeder Deutsche 
muß als Reichsbürger seit Einführung des gemeinsamen Reichs- 
Jndigenats (Reichsangehörigkeit) in jedem deutschen Staat 
ebenso wie ein eingeborner Staatsangehöriger angesehen und 
behandelt werden; insbesondere ist er berechtigt, sich überall im 
Reiche niederzulassen und hier eine beliebige gewerb¬ 
liche Tätigkeit auszuüben. An landesrechtlichen Ein¬ 
richtungen nimmt er dagegen nur insoweit Teil, als er die 
Bedingungen erfüllt, die die Landesgesetze für die Beteiligung 
vorschreiben. Ein Deutscher kann zugleich in verschiedenen 
deutschen Staaten Bürger werden und staatsbürgerliche Rechte 
wahrnehmen; das hierzu Erforderliche bestimmen die Landes¬ 
gesetze. Den Ein gebor nen in den deutschen Schutz¬ 
gebieten und den dort ansässigen Ausländern kaun die 
Reichsangehörigkeit verliehen werden; sie gehören keinem ein¬ 
zelnen Bundesstaate an. Der Ausländer im Reich genießt 
zwar auch den Vorteil unserer Staatseiurichtungen und den 
Schutz unserer Gerichte; politische Rechte hat er aber nicht, 
auch kann er jederzeit ohne Begründung ausgewiesen werden. 
Dem Ausland gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig An¬ 
spruch auf den Schutz des Deutschen Reiches, der durch die 
Botschafter, Gesandten und K o n s u ljn ausgeübt wird; 
auch kann ein Reichsangehöriger niemals an einen anderen 
Staat ausgeliefert werden.
	        
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