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orten auf 3 Jahre gewählt werden. Elsaß-Lothringische Landes¬
gesetze werden unter Genehmigung des Bundesrats vom Kaiser
erlassen, nachdem der Landesausschuß ihnen zugestimmt hat.
Wird diese Zustimmung ihnen versagt, so kann der Reichstag
an die Stelle des Landesausschusses treten. Die elsaß-lothr.
Eisenbahnen stehen im Eigentum des Reichs.
Reichsangehörigkeil (Reichs-Judigeuat). Die bundesstaat¬
liche Gestaltung des Deutschen Reiches bringt es mit sich, daß
jedermann regelmäßig Staatsangehöriger eines Bundesstaates
sein muß, um deutscher Reichsangehöriger zu sein. Jeder
Preuße, Bayer, Sachse usw. ist von Rechtswegen Deutscher,
und wer in keinem Bundesstaate mehr die Staatsangehörigkeit
besitzt, hat damit ausgehört, Deutscher zu sein. Jeder Deutsche
muß als Reichsbürger seit Einführung des gemeinsamen Reichs-
Jndigenats (Reichsangehörigkeit) in jedem deutschen Staat
ebenso wie ein eingeborner Staatsangehöriger angesehen und
behandelt werden; insbesondere ist er berechtigt, sich überall im
Reiche niederzulassen und hier eine beliebige gewerb¬
liche Tätigkeit auszuüben. An landesrechtlichen Ein¬
richtungen nimmt er dagegen nur insoweit Teil, als er die
Bedingungen erfüllt, die die Landesgesetze für die Beteiligung
vorschreiben. Ein Deutscher kann zugleich in verschiedenen
deutschen Staaten Bürger werden und staatsbürgerliche Rechte
wahrnehmen; das hierzu Erforderliche bestimmen die Landes¬
gesetze. Den Ein gebor nen in den deutschen Schutz¬
gebieten und den dort ansässigen Ausländern kaun die
Reichsangehörigkeit verliehen werden; sie gehören keinem ein¬
zelnen Bundesstaate an. Der Ausländer im Reich genießt
zwar auch den Vorteil unserer Staatseiurichtungen und den
Schutz unserer Gerichte; politische Rechte hat er aber nicht,
auch kann er jederzeit ohne Begründung ausgewiesen werden.
Dem Ausland gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig An¬
spruch auf den Schutz des Deutschen Reiches, der durch die
Botschafter, Gesandten und K o n s u ljn ausgeübt wird;
auch kann ein Reichsangehöriger niemals an einen anderen
Staat ausgeliefert werden.