Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

IX. Was verdanken wir dem Reiche? 
1. Wie ist das Reich eingerichtet? 
Das Deutsche Reich besteht aus den 4 Königreichen Preußen, Bayern, 
Sachsen und Württemberg, 6 Großherzogtümern, 5 Herzogtümern, 
7 Fürstentümern, 3 freien Städten und dem Reichslanoe Elsaß-Lothringen. 
Angehöriger des Reiches ist, wer Angehöriger eines von diesen Staaten ist. 
Das Oberhaupt des Reiches ist der König von Preußen, welcher als 
solches den Namen Deutscher Kaiser führt (Reichsverfassung 1871, im 
folgenden mit UV bezeichnet, 11). 
A. Die gesetzgebende Gewalt im Reiche wird ausgeübt durch 
den Bundesrat und den Reichstag (UV 5). 
a. Der Bundesrat besteht aus Bevollmächtigten der Regierungen 
der 25 Einzelstaaten (ohne Elsaß-Lothringen), von welchem Preußen 
17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, 
Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Braunschweig 2, die übrigen Staaten 
je 1 Stimme, zusammen 58 Stimmen (RV 6). 
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem 
Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist (RV 15). Die Be¬ 
schlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht 
instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt 
Preußen den Ausschlag (RV 7). 
fc>. Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern, welche auf 5 Jahre 
gewählt werden. Wähler ist jeder Deutsche, welcher mehr als 25 Jahre 
alt ist, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, nicht unter Vormundschaft oder 
in Konkurs ist und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln be¬ 
zieht; und zwar in dem Staate, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Für 
Militärpersonen ruht das Wahlrecht (RV 20 und Gesetz von 1873; RV 24 
und Gesetz von 1888; Wahlgesetz von 1869). 
Für diese Wahlen ist das ganze Reich in Wahlkreise (Reichstagswahl¬ 
kreise) geteilt, deren jeder einen Abgeordneten zu wählen hat. Jeder 
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