Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

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IX. Was verdanken wir dem Reiche? 
B) Sobald ein Versicherter 70 Jahre alt wird, erhält er, wenn er die 
vorgeschriebene Wartezeit zurückgelegt hat, eine jährliche Altersrente, 
auch wenn seine Erwerbssähigkeit noch unvermindert ist. 
Diese Wartezeit berägt 1200 Beitragswochen. 
Wenn aber ein Versicherter bereits in den 3 Jahren 1888—1890 eine jetzt ver¬ 
sicherungspflichtige Beschäftigung hatte oder durch Einziehung zum Heere oder zur 
Kriegsflotte oder durch Krankheit an der Ausübung derselben verhindert war und 
wenn er am 1. Januar 1891 (wo das Gesetz in Kraft trat) bereits mehr als 40 Jahre 
alt war, so werden ihm für jedes über 40 hinausgehende Jahr 4O Wochen an¬ 
gerechnet. 
Die Altersrente berechnet sich, wenn man die Zahl der Beitragswochen 
ebenso bezeichnet wie vorhin, folgendermaßen: 
Ist a+b+c+d+e kleiner als 1200, aber größer als 400, so beträgt die Rente 
(2a+3b + 4c+5d + 6e) 
5Ü+ a+b+c+d+e 
Ist a+b+c+d + e=12OOod. größer, so betrügt die Rente HO M. +5/2(b+2c+3d+4e)S$f., 
„ b+c + d + e 
= 1200 „ 
& « « 
fr fr 140 „ 
+ 5/2(c+2d + 3e) Pf.. 
„ c+d+e 
= 1200 „ 
» „ i, 
fr fr 110 „ 
+ 5/2(d+2e) Pf., 
„ d + e 
„ e 
= 1200 „ 
= 1200 „ 
fr 
„ fr 200 „ 
fr fr 230 
+ 5/a e Pf.. 
Sinkt die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ebenfalls unter */3, so 
tritt an die Stelle der Altersrente auch für ihn die (höhere) Invalidenrente. 
Zu jeder von beiden Renten leistet das Reich einen jährlichen Beitrag 
von 50 Mk. und läßt sie monatlich durch die Post vorausbezahlen. 
2) Rückerstattung von Beiträgen. 
A) Bei Lebzeiten. 
a) Weibliche Personen, für welche mindestens 200 Wochenbeiträge 
entrichtet sind, können, wenn sie sich verheiraten, die Hälfte davon zurück¬ 
verlangen (falls sie es nicht vorziehen, sich freiwillig weiter zu versichern). 
b) Versicherten, die eine Unfallrente erhalten, welche die Invalidenrente 
übersteigt (so daß sie diese nicht erhalten), ist auf ihren Antrag die Hälfte 
der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten. 
B) Im Todesfälle. 
a) Wenn eine männliche Person, für welche mindestens 200 Wochen- 
beiträge entrichtet sind, vor Erlangung einer Rente stirbt, so steht der 
hinterlassenen Witwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den 
hinterlassenen Kindern unter 15 Jahren der Anspruch auf Erstattung der 
Hälfte jener Beiträge zu. 
b) Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens 200 Wochen¬ 
beiträge entrichtet sind, vor Erlangung einer Rente stirbt, so steht den 
hinterlassenen vaterlosen Kindern unter 15 Jahren der Anspruch auf Er¬ 
stattung der Hälfte jener Beiträge zu. 
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente oder aus Rückerstattung 
von Beiträgen ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (in Preußen bei
	        
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