Full text: Staats- und Wirtschaftslehre (Bd. 2)

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Allgemeine Wirtschaftslehre. 
Die Firma der Genossenschaft gibt zugleich die Haftpflicht 
an, z. B. e. G. m. u. H. Für die Geschäftsführung ist in erster 
Linie der Vorstand und sodann der Aufsichtsrat verantwortlich. 
Bestraft werden nicht nur die Mitglieder des Vorstandes, 
sondern auch die des Aufsichtsrates und die Liquidatoren: 
1. Wenn sie absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft handeln. 
2. Wenn sie dem Gerichte wissentlich falsche Anmeldungen, An¬ 
zeigen und Versicherungen machen. 
3. Wenn die Genossenschaft länger als 3 Monate ohne Auf¬ 
sichtsrat bleibt. 
4. Wenn sie die Verhältnisse der Genossenschaft z. B. bezüglich 
des Vermögens, der Mitglieder und der Haftsummen wissent¬ 
lich unwahr darstellen. 
^Das Genossenschafts-Register ist öffentlich und kann von 
MM'eingesehen werden. 
Die Generalversammlung bildet in erster Linie das ma߬ 
gebende Organ. Jeder Genosse hat nur eine Stimme. Auch muß 
das Stimmrecht persönlich ausgeübt werdemDke'Beschlüsse werden 
in ein Protokollbuch eingetragen. 
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Ge¬ 
nossen, d. h. ihre Rechte und Pflichten, richten sich zunächst nach 
dem Statut. Letzteres muß den gesetzlichen Bestimmungen durch¬ 
aus entsprechen und der Genosse den Bestimmungen des Statuts 
nachkommen. Gewinn und Verlust werden auf die Genossen ver¬ 
teilt und zwar nach dem Geschäftsguthaben, d. h. der wirklichen 
Einzahlung nebst dem zugeschriebenen Gewinn. Das Geschäfts¬ 
guthaben darf den Geschäftsanteil aber nicht übersteigen. 
Spätestens innerhalb 6 Monaten nach Ablauf des Geschäfts¬ 
jahres muß die Bilanz aufgestellt und dem Gericht eingereicht 
werden. 
Jeder Genosse kann seinen Austritt aus der Genossen¬ 
schaft schriftlich erklären, doch muß solches wenigstens 3 Monate 
vor Schluß des Geschäftsjahres geschehen, falls das Statut nicht 
eine längere Frist vorsieht. Wer aus dem Bezirk der Genossen¬ 
schaft verzieht, scheidet meistens von selbst aus. Das Stimmrecht 
geht mit der Kündigung verloren. Die Kündigung muß dem 
Gericht mitgeteilt werden. Das Geschäftsguthaben wird erst sechs 
Monate nach Jahresschluß ausbezahlt. Stirbt ein Genosse, dann 
ist solches in gleicher Weise der Fall. 
_Die Auflösung der Genossenschaft kann jederzeit erfolgen
	        
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