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Allgemeine Wirtschaftslehre.
Die Firma der Genossenschaft gibt zugleich die Haftpflicht
an, z. B. e. G. m. u. H. Für die Geschäftsführung ist in erster
Linie der Vorstand und sodann der Aufsichtsrat verantwortlich.
Bestraft werden nicht nur die Mitglieder des Vorstandes,
sondern auch die des Aufsichtsrates und die Liquidatoren:
1. Wenn sie absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft handeln.
2. Wenn sie dem Gerichte wissentlich falsche Anmeldungen, An¬
zeigen und Versicherungen machen.
3. Wenn die Genossenschaft länger als 3 Monate ohne Auf¬
sichtsrat bleibt.
4. Wenn sie die Verhältnisse der Genossenschaft z. B. bezüglich
des Vermögens, der Mitglieder und der Haftsummen wissent¬
lich unwahr darstellen.
^Das Genossenschafts-Register ist öffentlich und kann von
MM'eingesehen werden.
Die Generalversammlung bildet in erster Linie das ma߬
gebende Organ. Jeder Genosse hat nur eine Stimme. Auch muß
das Stimmrecht persönlich ausgeübt werdemDke'Beschlüsse werden
in ein Protokollbuch eingetragen.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Ge¬
nossen, d. h. ihre Rechte und Pflichten, richten sich zunächst nach
dem Statut. Letzteres muß den gesetzlichen Bestimmungen durch¬
aus entsprechen und der Genosse den Bestimmungen des Statuts
nachkommen. Gewinn und Verlust werden auf die Genossen ver¬
teilt und zwar nach dem Geschäftsguthaben, d. h. der wirklichen
Einzahlung nebst dem zugeschriebenen Gewinn. Das Geschäfts¬
guthaben darf den Geschäftsanteil aber nicht übersteigen.
Spätestens innerhalb 6 Monaten nach Ablauf des Geschäfts¬
jahres muß die Bilanz aufgestellt und dem Gericht eingereicht
werden.
Jeder Genosse kann seinen Austritt aus der Genossen¬
schaft schriftlich erklären, doch muß solches wenigstens 3 Monate
vor Schluß des Geschäftsjahres geschehen, falls das Statut nicht
eine längere Frist vorsieht. Wer aus dem Bezirk der Genossen¬
schaft verzieht, scheidet meistens von selbst aus. Das Stimmrecht
geht mit der Kündigung verloren. Die Kündigung muß dem
Gericht mitgeteilt werden. Das Geschäftsguthaben wird erst sechs
Monate nach Jahresschluß ausbezahlt. Stirbt ein Genosse, dann
ist solches in gleicher Weise der Fall.
_Die Auflösung der Genossenschaft kann jederzeit erfolgen