Full text: Die deutsche Urzeit (Teil 1)

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Lei dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem diese Handlung vor¬ 
zunehmen ist. 
Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach 
den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist." 
§ 161. »Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheits¬ 
dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Auf¬ 
schub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der 
Sache zu verhüten. 
Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwalt¬ 
schaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungs¬ 
handlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den 
Amtsrichter erfolgen." 
§ 168. „Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß zur 
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft die¬ 
selbe entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder 
durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem Gerichte." 
§ 173. »Erachtet das Gericht den Antrag für begründet, so be¬ 
schließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung 
dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob." 
c. Die Organisation der Staatsanwaltschaft. Gerichtsverfafsungs- 
gesetz. 
§ 142. „Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwaltschaft bestehen." 
§ 143. „Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: 
1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch 
einen oder mehrere Reichsanwälte; 
2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwur¬ 
gerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; 
3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder 
mehrere Amtsanwälte." 
§ 151. „Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen 
von den Gerichten unabhängig." 
§ 152. „Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahr¬ 
nehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht 
übertragen werden." 
§ 153. „Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und find in dieser Eigenschaft ver¬ 
pflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte 
ihres Bezirks und der diesem vorgesetzten Beamten Folge zu leisten." 
ä. Ein Blick in den Dien st der Staatsanwaltschaft bei den 
Landgerichten Preußens 1896—1901. (Statistisches Handbuch für 
den preußischen Staat, Bd. IV, 1903, S. 512 und 513.) 
A. Beamtenpersonal. 
Erste Staatsanwälte und 
Staatsanwälte . . . 
Ständige Hilfsarbeiter . 
Sekretäre und Assistenten 
Diätarische Assistenten . 
Kanzlisten und Kanzlei 
diätare 
Gerichtsdiener . . . 
Ständige Hilfsgerichtsdiener 
1896 
1897 
1898 
1899 
1900 
1901 
321 
332 
342 
349 
371 
385 
61 
62 
65 
66 
69 
66 
452 
487 
495 
501 
511 
520 
81 
84 
86 
95 
96 
97 
147 
148 
150 
152 
152 
152 
64 
63 
70 
72 
73 
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