Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

Volks - und Staats-Verhältnisse. §. 47. Staatseinrichtungen. 447 
Beiträgen an Geld», Naturalien und Rekruten vorbehalten, der¬ 
gestalt, daß nur der gemeinschaftliche Beschluß des Reichstags 
und des Königs Gesetzes Kraft hat. — Zu den Reichsstän¬ 
den gehören hier a) der römische und griechische hohe Klerus, 
b) die Magnaten, e) die Edelleute und d) die königlichen 
Freistädte, die gemeinsam die Rechte einer Adels-Korporation 
ausüben, während die einzelne Stadt nur die politische Be¬ 
deutung eines einzelnen Edelmannes hat; die übrigen Bewoh¬ 
ner sind von der Reichsstandschaft ausgeschlossen. Aus jenen 
vier Ständen kommen auf Befehl des Königs die Berufenen 
in der Regel alle drei Jahre einmal auf dem Reichstage 
in Preßburg oder Ofen zusammen, und ihre Berathungen und 
Beschlüsse geschehen dann in der Regel in zwei gesonderten Kam¬ 
mern oder „Tafeln", der Magnaten-Tafel und derStände- 
Tafel. Zu der ersteren gehören, außer den Magnaten, die 
sämmtlichen Erzbischöfe und Bischöfe; zu der letzteren die Mit¬ 
glieder der königlichen Gerichtstascl, die auf tcn sogenannten 
„General-Kongregationen" oder Komitats-Landtagen voll den 
Ständen erwählten Deputirten der Koniitate, der privilegir- 
ten Distrikte der Iazygen, Kumanen und Haiduken, der könig¬ 
lichen Freistädte, des Seebezrrks, des Turopolyer Adels, der 
Domkapitel, Abteien und Probsteien und die Stellvertreter 
der abwesenden Prälaten und Magnaten. An jener präsidirt 
der von dem Reichstage auf Lebenszeit erwählte Palatin, an 
dieser der jedesmalige Vorstand der königlichen Gerichtstafel; 
dort werden die Verhandlungen in lateinischer, hier in ma¬ 
gyarischer Sprache gepflogen. — Die Zahl der Reichstags- 
mitglieder, von denen etwa ein Drittel an der Magnaten - 
Tafel sitzen, schwankt zwischen 600 und 1000, betrug aber 
in früheren Jahrhunderten zuweilen an 80000, welche große 
Menge sich dann auf einer großen Haide bei Ofen zu versam¬ 
meln und nicht eben sehr friedlich zu berathschlagen pflegte. 
Im Großfürstenthum Siebenbürgen bilden die 
durch besondere Privilegien begünstigten, seit 1613 aber in 
ständischen Dingen vereinigten Nationen der Magyaren, Szek- 
ler und Sachsen (zu denen sich, in ständischen Dingen, auch 
die tu den Distrikten jener ansäßigen wlachischen Geistlichen und
	        
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