Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

Volks- und Staats-Verhältnisse. §. 47. Staatseinrichtungen. 449 
nur den hohen Klerus der katholischen Kirche versteht. Na¬ 
mentlich in Ungarn genießt derselbe, abwärts bis zu den Äb¬ 
ten, Pröbsten und Kapiteln, mit allen anderen Vorrechten des 
Adels, auch die Befreiung von allen Steuern und Gebühren; 
hier wie in den übrigen Provinzen (mit Ausnahme der italiäni¬ 
schen und der uugrischen Militair-Grenze) hat die gesammte 
Geistlichkeit einen privilegirten Gerichtsstand, und ist überall 
von der Militairpflichtigkeit befreit. — 
2. Der Adel Österreichs zählte i. I. 1837 mehr als 
356800 männliche Mitglieder, von denen indeß gegen 260000 
allein dem Königreiche Ungarn, über 42300 Siebenbürgen und 
über 32000 Galizien angehörten, so daß, wenn wir diese drei 
Länder aus der Berechnung lassen, für alle übrigen Provin¬ 
zen nur 21414 männliche Adelige übrig bleiben. Auf diese 
Weise kömmt z. B. in Mähren, Böhmen, Dalmatien ein Ade¬ 
liger auf 855, 828, 568 Einwohner, während in Galizien, 
Siebenbürgen und Ungarn scholl unter 68, 23 unb 20 Ein¬ 
wohnern ein solcher gefunden wird. 
Der österreichische Adel, der zum Theil, durch Besitz und 
altberühmte Namen, zu dem glänzendstell Europa's gehört, 
zum Theil aber auch, wie die Mehrzahl der uugrischen, sie- 
bcnbürgischen, galizischen, tiroler, illyrischen, dalmatinischen 
ulld sieyrischen Geschlechter, keinesweges sehr begütert ist, theilt 
sich, wie überall, in einen hohen und niederen, und begrün¬ 
det damit die für die ständischen Verhältnisse der meisten Pro¬ 
vinzen eingeführte Unterscheidung eines „Herren-" und eines 
„Ritterstandcs". Er genießt überall mehr oder minder er¬ 
hebliche Privilegiell; nur in der uugrischen Militair-Grenze 
und im siebeubürgischen Sachsenlande nicht, wo der Adel eilt 
bloßer Ehrentitel ist. — Er ist überall durchaus erblich, mit 
Ausllahme des sogeuauliten neuen italiänischen Adels, der zum 
Theil nur persönlich, zun: Theil auch nur auf den Familien- 
ältesten zu vererben ist. — Zu seinen Vorrechten gehört in 
den deutschell und polnischen Provinzen ein privilegirter Ge¬ 
richtsstand, Befreiung voll der Militairpflichtigkeit, ausschlie߬ 
licher Anspruch auf gewisse Ämter und Stiftungen, ausschlie߬ 
liche Erwerbs- und Besitzfähigkeit rittermäßiger oder landtäf-
	        
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