Volks- und Staats-Verhältnisse. §. 47. Staatseinrichtungen. 449
nur den hohen Klerus der katholischen Kirche versteht. Na¬
mentlich in Ungarn genießt derselbe, abwärts bis zu den Äb¬
ten, Pröbsten und Kapiteln, mit allen anderen Vorrechten des
Adels, auch die Befreiung von allen Steuern und Gebühren;
hier wie in den übrigen Provinzen (mit Ausnahme der italiäni¬
schen und der uugrischen Militair-Grenze) hat die gesammte
Geistlichkeit einen privilegirten Gerichtsstand, und ist überall
von der Militairpflichtigkeit befreit. —
2. Der Adel Österreichs zählte i. I. 1837 mehr als
356800 männliche Mitglieder, von denen indeß gegen 260000
allein dem Königreiche Ungarn, über 42300 Siebenbürgen und
über 32000 Galizien angehörten, so daß, wenn wir diese drei
Länder aus der Berechnung lassen, für alle übrigen Provin¬
zen nur 21414 männliche Adelige übrig bleiben. Auf diese
Weise kömmt z. B. in Mähren, Böhmen, Dalmatien ein Ade¬
liger auf 855, 828, 568 Einwohner, während in Galizien,
Siebenbürgen und Ungarn scholl unter 68, 23 unb 20 Ein¬
wohnern ein solcher gefunden wird.
Der österreichische Adel, der zum Theil, durch Besitz und
altberühmte Namen, zu dem glänzendstell Europa's gehört,
zum Theil aber auch, wie die Mehrzahl der uugrischen, sie-
bcnbürgischen, galizischen, tiroler, illyrischen, dalmatinischen
ulld sieyrischen Geschlechter, keinesweges sehr begütert ist, theilt
sich, wie überall, in einen hohen und niederen, und begrün¬
det damit die für die ständischen Verhältnisse der meisten Pro¬
vinzen eingeführte Unterscheidung eines „Herren-" und eines
„Ritterstandcs". Er genießt überall mehr oder minder er¬
hebliche Privilegiell; nur in der uugrischen Militair-Grenze
und im siebeubürgischen Sachsenlande nicht, wo der Adel eilt
bloßer Ehrentitel ist. — Er ist überall durchaus erblich, mit
Ausllahme des sogeuauliten neuen italiänischen Adels, der zum
Theil nur persönlich, zun: Theil auch nur auf den Familien-
ältesten zu vererben ist. — Zu seinen Vorrechten gehört in
den deutschell und polnischen Provinzen ein privilegirter Ge¬
richtsstand, Befreiung voll der Militairpflichtigkeit, ausschlie߬
licher Anspruch auf gewisse Ämter und Stiftungen, ausschlie߬
liche Erwerbs- und Besitzfähigkeit rittermäßiger oder landtäf-