Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

460 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 4. Österreich. Monarchie. 
Außer diesen auf dem gewöhnlichen Rechtsgauge liegen- 
den Instanzen gibt es für besondere Fälle noch eine erhebliche 
Zahl von Spezialgerichten, deren Aufzählung hier zu weit 
führen würde. — Überhaupt mag die Dürftigkeit dieser Skizze 
durch die Unmöglichkeit entschuldigt werden, einen so reichhal¬ 
tigen Stoff wie Österreichs Verfassungs- und Verwaltungs- 
Verhältnisse in erschöpfender Weise in den engen Rahmen 
dieser Grundzüge zu pressen. — Ans demselben Grunde 
kann auch 
5. das Kriegswesen der österreichischen Monarchie 
nur in fliichtigen Umrissen gezeichnet werden. — An der Spitze 
desselben steht der (oben genannte) Hofkriegsrath als orga- 
nisirende, leitende und beaufsichtigende Oberbehörde der gesanun- 
ten Land- und Seemacht. — 
Die erstere besteht aus den Linien truppen, der 
Landwehr, der ungrischen Insurrection, der tirolischen 
Schützen-Miliz und den Grenz truppen oder Grenzern. 
Das st eh er» de Heer ist hinsichtlich seiner Ergänzung 
nicht, wie in Preußen, unbedingt auf die allgemeine Waffcn- 
pflichtigkeit aller wehrfähigen Einwohner angewiesen; auch 
finden in Betreff der Militair-Dienstpflichtigkeit bedeutende 
Verschiedenheiten zwischen den Ländern und Provinzen der 
Monarchie statt. Zunächst ergänzen sich die Linientruppen 
durch Werbung von Freiwilligen ans dem ganzen Staate 
und, sofern diese nicht ausreicht, durch R e k r u t e n a u s h e b u n g e n 
aus den sogenannten „Werbebezirken", in welche sämmtliche Pro¬ 
vinzen, mit Ausnahme der nngrisch-siebenbürgischen, zerfallen; 
jedoch geschiht die Aushebung in Dalmatien und Tirol in be¬ 
schränkterer Weise und in den italiänischen Provinzen nach anderen 
Grundsätzen, als in den deutschen und slavischen. — Hier 
sind nämlich sämmtliche junge Männer aus den 11 Alters¬ 
klassen vom vollendeten 19. bis zum 29. Lebensjahre einschlie߬ 
lich zum Waffendienst im stehenden Heere auf 14 Jahre ver¬ 
pflichtet, und zwar dergestalt, daß die jüngeren stets vor den 
älteren Klassen eingezogen werden; in Folge der freiwilligen 
Werbung wird aber im Allgemeinen nur eine sehr mäßige Zahl 
aus der Gesammtmasse sämmtlicher Verpflichteten wirklich ein-
	        
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