e) Landfriede. Reichskammergericht. Auf dem Reichstage zu Worms wurde
1495 der „ewige Landfriede“ gestiftet. Niemand sollte, so hieß es in der kaiserlichen Ver—
kündigung, den anderen „befehden, berauben, fangen, belagern, noch auch irgend ein Schloß,
Dorf, Hof oder Weiler einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise beschädigen.“ Damit
war der Fehdelust der Ritter ein Ende gemacht; denn Acht und Bann drohten demjenigen,
der auf eigene Faust auszog, seinen Feind zu überfallen. Zur Schlichtung aller Streitig—
keiten wurde das Reichskammergericht eingesetzt, das weder vom Kaiser noch sonst einem
Landesherrn abhängig sein sollte. Alle deutschen Landstände freuten sich dieser neuen Ein—
richtung; die Schweiz aber wollte sie nicht anerkennen und riß sich 1499 ganz vom deutschen
Reiche los.
d) Hausmacht. Den Länderbesitz der Habsburger vermehrte Maximilian durch seine
Vermählung mit der Erbin von Burgund und durch die Verheiratung seiner Söhne mit den
Erbprinzessinnen von Spanien und Ungarn.
)Reichsheer. Reichssteuer. Um den Einfällen der Türken und Franzosen wehren
zu können, errichtete Maximilian ein Reichsheer, das aus Söldnern bestand. (S. 61.)
Zur Erhaltung dieses Heeres legte Maximilian eine Reichssteuer, den sogenannten
gemeinen Pfennig“ auf. Jeder, der über 15 Jahre alt war, mußte von je 1000 Gulden
seines Besitzes 1 Gulden Steuer abgeben; auch geringer Besitz wurde mit dem betreffenden
Bruchteil der Steuer belegt. Mit der Einhebung dieser Abgabe waren die Pfarrer betraut.
VIll. eben im littelalter. Erfindungen und Entdeckungen.
1. Die Bauern.
1. Der Bauernstand. Die Bauern waren ursprünglich freie Leute.
Jeder hatte einen Hof mit mehreren Hufen Land. Den Hof erbte in der Regel
der älteste Sohn, die anderen Söhne blieben als Knechte bei ihm. In West—
falen und Friesland und in den Ansiedlungsgebieten im Norden und Osten
saßen noch im späten Mittelalter freie Bauern als wohlhabende Herren auf
ihren stattlichen Gütern. Die meisten Bauern gerieten jedoch immer mehr in
Abhängigkeit. Die Zinsbauern entrichteten für das erhaltene Gut eine Abgabe,
z. B. den Wachszins an die Kirche. Im übrigen waren sie frei. Den Fron—
bauern war Land zur Bewirtschaftung übergeben, wofür sie dem Grund—
herrn nicht nur die Lebensmittel in die Küche lieferten, sondern auch die
Dienste verrichteten, die in der herrschaftlichen Haushaltung vorfielen. Zu
bestimmten Zeiten mußten die Gefälle, wie Gänse, Hühner, Schweine, Fische,
Butter, Eier, Koͤrn, Kessel und Töpfe entrichtet werden. In späterer Zeit
traten an die Stelle solcher Lieferungen Abgaben in Geld, die Zins oder Steuern
genannt wurden. Manche hörige Bauern mußten am Hofe oder in Klöstern die
Ofen heizen, Brot backen, Bier brauen, Holz spalten, Nachtwachen leisten und
Botengänge verrichten. Zuweilen auch mußte der Bauer mit seinem Gespann.
für den Herrn arbeiten und ihm Holz, Mehl und Steine herbeifahren, seinen
Acker bestellen, die Ernte besorgen oder bei der Herstellung von Bauten behilflich
sein. Beim Tode des Mannes konnte der Herr das beste Stück Vieh (das Besthaupt)
aus dessen Stalle holen. Die Aufsicht über diese unfreien Bauern führte der Meier,
der auf dem Meierhofe wohnte. Gar keine Freiheit hatten die Hörigen oder
Leibeigenen (Knechte und Mägde), die kein Land hatten, sondern in Küche, Stall
und auf dem Felde, auch wohl als Handwerker beschäftigt wurden. Der Herr konnte