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e) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich ver¬
bundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt.
f) Die Ziffer- oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als
sie je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für
den Ueberschuß. ae, aa, ao, oe, ue und ch werden je für 2 Buchstaben
gezählt.
g) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie
vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und
Bruchstriche, ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um
sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Wohnungsnummern ange¬
hängte Buchstaben oder Ziffern in einer Adresse.
b) Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern
werden nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und
Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten,
Plätzen, Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege, die Schifss-
namen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, Dezimal¬
zahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen und französischen
Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vor¬
legung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne
Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden.
Besondere Angaben bezüglich der Beförderung.
D — Dringende Telegramme, schnellste Beförderung mit Vorrang vor
anderen Telegrammen. Dreifache Gebühr,
kr? — Rückantwort bezahlt. 10—30 Worte.
RPD — Dringende Rückantwort bezahlt.
TC — Vergleichung. Gebühr 1/i mehr.
PC — Empfangsanzeige.
PCD — Dringende Empfangsanzeige.
PC? = Empfangsanzeige durch die Post.
FS — Nachsenden.
TR — Telegraphenlagernd.
QP — Postlagernd.
QPR = Eingeschrieben.
MP — Eigenhändig.
XP — Eilbote bezahlt. 40 $ Gebühr.
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Telegrammabschriften. Der Absender uud der Empfänger eines Tele¬
gramms oder deren Bevollmächtigte sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften
dieses Telegramms anfertiaen zu lassen, solange oie Urschriften noch vorhanden
sind. Diese werden 10 Monate, den Monat der Auflieferung des Telegramms
nicht eingerechnet, aufbewahrt.
Für jede Telegrammabschrift kommt eine feste Gebühr von 40 $ für jedes
die Lange von 100 Wörtern nicht überschreitende Telegramm zur Erhebung.
Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr um 40 $ für jede weitere
Reihe von IM Wörtern oder einen Teil davon. Bei ungenau bezeichneten Te¬
legrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung der Tele¬
gramme entstehenden Kosten zu zahlen.
Unbestellbare Telegramme. Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und
ihre Gründe werden der Aufgabeanstalt telegraphisch und von dieser dem Ab¬
sender so bald als möglich übermittelt. Dieser kann die Adresse des als unbe¬
stellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein gebührenpflichtiges Dienst-
telegramni vervollständigen, berichtigen oder bestätigen lassen.
Unbestellbare Telegramme werden vernichtet, wenn sich innerhalb 6 Wochen
der Empfänger nicht gemeldet hat. In gleicher Weise wird mit Telegrammen
verfahren, welche die Bezeichnung „telegraphen-" oder „bahnhoflagernd" tragen;
Telegramme mit dem Vermerke „postlagernd" werden einen Monat aufbewahrt.
, Erstattung von Gebühren. Die Telegraphenverwaltung leistet für die
richtige Üeberkunst und Zustellung der Telegramme innerhalb bestimmter Frist
keinerlei Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Ver¬
spätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten.