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das der Bürgergemeinde zugestanden wurde, übte sie durch die 
Schöffenkollegien und vielfach durch zeitweilige Ausschüsse aus 
(u. a. wohl auch die Aufsicht über Mass und Gewicht und die 
Gerichtsbarkeit in Handels- und Gewerbesachen). An die Stelle 
dieser Ausschüsse trat seit dem XII. Jahrhundert die ständige 
Behörde des Bates (consilium, consules) mit einem oder meh¬ 
reren Bürgermeistern (magistri civium) an der Spitze. Als Ver¬ 
treter der Gemeinde bekam der Rat immer mehr die städtischen 
Angelegenheiten in die Hand und drängte den Stadtherrn 
(wenigstens in der Verwaltung) hie und da unter schweren 
Kämpfen (z. B. Strassburg, Köln), meistens aber durch Abkauf 
der Hoheitsrechte immer mehr auf die Seite. Die gegründeten 
Städte erhielten, wenn nicht sogleich, so doch sehr frühe einen 
Bat. In der ersten Zeit waren in vielen Städten auch Handwerker 
Mitglieder des Bats. Aber bald bildete sich aus den 
Grossgrundbesitzern, Grosskauf 1 euten und früheren 
Ministerialen des Stadtherrn, die sich auf die Seite der 
Gemeinde gestellt hatten, eine Nobilität, die immer mehr 
sich abschloss und den Rat ausschliesslich aus ihren Kreisen 
besetzte. Gegen das Regiment der „Geschlechter“, das 
mit der Zeit die Stadtlasten möglichst auf die nichtratsfähigen 
Bürger abwälzte und vielfach eine finanzielle Misswirtschaft 
und schlechte oder gar feile Rechtspflege übte, erhob sich 
der in den Zünften organisierte Handwerkerstand. 
Wie die Kauf leute in Gilden (gilde, „convivium“, eine Bundes-, 
ursprünglich Bluts-Bruderschaft, zu gegenseitigem Schutze mit regelmässigen 
Gelagen), so schlossen sich die Handwerker in Innungen oder Zünlten, 
(Gilden, in Norddeutschland „Aemtern“) zusammen, die im XIII. Jahrhundert 
im Süden und Norden schon sehr entwickelt (Friedrich II. verbot sie mehrere- 
mal) und von seiten der Stadtregierung anerkannt waren. Sie waren wohl 
mehr nach dem Vorgang der Genossenschaften der hofrechtlichen Handwerker 
als aus dieseil heraus entstanden Den gemeinsamen Kult eines Heiligen, die 
Sorge für Begräbnis und Seelenmessen überwog bald die Vertretung der gemein¬ 
samen weltlichen Interessen. Anfangs war das Band weiter (mehiere, freilich 
meist verwandte Gewerbe in einer Zunft vereinigt) und freier (kein Befähigungs¬ 
nachweis nötig und Teilnahme an mehreren Zünften möglich), bald wurde es 
eng und fest. Der Zunftzwang wurde zuerst ausgeübt; dann beauftragte die 
Stadtregierung diese Vereinigungen der nun auch für den Verkauf arbeitenden 
Handwerker mit der Gewerbepolizei und Gewerbegerichtsbarkeit (unter Leitung 
des Burggrafen bezw. der ihn vertretenden Zunftmeister); hieraus entwickelte 
sich dann (im XIV. und XV. Jahrhundert) die Fürsorge einerseits für den 
Konsumenten (und damit für den guten Ruf des Gewerbes der Stadt) durch 
Prüfung- der Qualität des Rohstoffs und der Arbeit, andererseits für Ein¬ 
schränkung des Wettbewerbs unter den Zunftgenossen durch Festsetzung einer 
Maximalzahl von Gehilfen und Lehrlingen, eines normalen Arbeitstages uncl 
des Lohns der Gehilfen. Einen heilsamen erzieherischen Einfluss übten die 
Zünfte lange durch feste Ausbildung des Lehrlings- und Gesellemoesens. 1 oli- 
tische Bedeutung zu erlangen, wurde ihnen besonders auch dadurch ermög¬ 
licht, dass nach ihnen die städtische Wehrmannschaft zu Fuss sich gliederte
	        
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