Full text: Der deutsche Kinderfreund

206 XIII. Don d. Rechten u. Pflichten d. Unterthanen 
doch große beladene Kähne trägt, und sich zwei Meilen 
von Berlin mit der Havel vereinigt. Da die Havel in die 
Elbe fallt, so können die Waaren zu Wasser bis nach Ham- 
bürg gebracht werden. Auch mit der Oder ist die Spree durch 
einen Kanal verbunden, und die Waaren können daher auf 
der Spree und Oder bis in die Ostsee gebracht werden. — 
Potsdam, eine schöne Stadt mit prächtigen Schlössern 
und Lustgärten, liegt an der Havel, von schönen Bergen um¬ 
geben, unter welchen viele Weinberge sind. — Frank¬ 
furt an der Oder, eine Handelsstadt, in welcher 
Messen gehalten werden, liegt in einer schönen Gegend. 
Auch wird hier der Weinbau sehr stark getrieben. 
Pommern ist ungleich fruchtbarer, als die Mark 
Brandenburg, und hat daher Ueberstuß an Getreide. Die 
Ochsen, Kühe, Pferde, Schafe und Schweine sind in diesem 
Lande vorzüglich groß und stark. Die Flüsse Pöm.merns sind 
fischreich. Die Oder strömt mitten durch das Land. 
Die Hauptstadt des Landes, Stettin, liegt an der 
Oder, nicht weit vom Ausflusse derselben in das frische 
- Haff, einen großen See, der mit der Ostsee in Verbindung 
sieht. — Ein kleiner Theil von Pommern gehörte sonst 
dem Könige von Schweden, und hieß daher Schwedisch- 
Pommern. Jetzt gehört auch dieser Theil Pommerns 
zum preußischen Staate. 'Die Hauptstadt ist Stral¬ 
sund. Die daneben liegende Insel Rügen ist ebenfalls 
jetzt preußisch. 
XIII. 
Von den Rechten und Pflichten der Untertha¬ 
nen in wohl eingerichteten Staaten. 
Kinder sind, so lange sie in dem Hause ihrer Aeltern le- 
' ben. diesen Gehorsam schuldig, d. h. sie dürfen nicht thun, 
was ihnen gut dünkt, oder in den S!nN kommt, sondern sie 
müssen thun, was ihre Aelttrii wollen, und was diese 
ianen befehlen oder gebieten. Wenn sie aber erwachsen 
find, und eine Kunst, oder ein Handwerk/ oder eine Wis¬ 
senschaft erlernt haben, wodurch sie sich ihren Unterhalt er¬ 
werben können, so gehören sie nicht mehr bloß zur haus/
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.