206 XIII. Don d. Rechten u. Pflichten d. Unterthanen
doch große beladene Kähne trägt, und sich zwei Meilen
von Berlin mit der Havel vereinigt. Da die Havel in die
Elbe fallt, so können die Waaren zu Wasser bis nach Ham-
bürg gebracht werden. Auch mit der Oder ist die Spree durch
einen Kanal verbunden, und die Waaren können daher auf
der Spree und Oder bis in die Ostsee gebracht werden. —
Potsdam, eine schöne Stadt mit prächtigen Schlössern
und Lustgärten, liegt an der Havel, von schönen Bergen um¬
geben, unter welchen viele Weinberge sind. — Frank¬
furt an der Oder, eine Handelsstadt, in welcher
Messen gehalten werden, liegt in einer schönen Gegend.
Auch wird hier der Weinbau sehr stark getrieben.
Pommern ist ungleich fruchtbarer, als die Mark
Brandenburg, und hat daher Ueberstuß an Getreide. Die
Ochsen, Kühe, Pferde, Schafe und Schweine sind in diesem
Lande vorzüglich groß und stark. Die Flüsse Pöm.merns sind
fischreich. Die Oder strömt mitten durch das Land.
Die Hauptstadt des Landes, Stettin, liegt an der
Oder, nicht weit vom Ausflusse derselben in das frische
- Haff, einen großen See, der mit der Ostsee in Verbindung
sieht. — Ein kleiner Theil von Pommern gehörte sonst
dem Könige von Schweden, und hieß daher Schwedisch-
Pommern. Jetzt gehört auch dieser Theil Pommerns
zum preußischen Staate. 'Die Hauptstadt ist Stral¬
sund. Die daneben liegende Insel Rügen ist ebenfalls
jetzt preußisch.
XIII.
Von den Rechten und Pflichten der Untertha¬
nen in wohl eingerichteten Staaten.
Kinder sind, so lange sie in dem Hause ihrer Aeltern le-
' ben. diesen Gehorsam schuldig, d. h. sie dürfen nicht thun,
was ihnen gut dünkt, oder in den S!nN kommt, sondern sie
müssen thun, was ihre Aelttrii wollen, und was diese
ianen befehlen oder gebieten. Wenn sie aber erwachsen
find, und eine Kunst, oder ein Handwerk/ oder eine Wis¬
senschaft erlernt haben, wodurch sie sich ihren Unterhalt er¬
werben können, so gehören sie nicht mehr bloß zur haus/