Full text: Der deutsche Kinderfreund

m wohleingerichteten Staaten. 251 
aufgelegt sind. —An dem Bürgerstande gehören alle 
diejenigen, welche nicht adelig sind, und auch nicht Bau¬ 
ern genannt werden können, weil sie bürgerliche Gewerbe 
treiben. Die Gewerbe sind: die Handlung, die Künste, 
die Handwerke, die Bierbrauerei, der Weinschank und 
die Gastwirthschaft. Wer von der Obrigkeit einer Stadt 
die Erlaubniß hat, sich in derStadt niederzulassen, und 
.ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, har das Bürger¬ 
recht erlangt. Wer ein bürgerliches Gewerbe treiben 
will, inufi sich zuvor die dazu nöthigen Eigenschaften, 
Geschicklichkeiten und Kenntnisse erwerben. Wer Hand¬ 
lung treiben will, muß sie zuvor ordentlich erlernen; ein 
Handwerker muß als Lehrbursche die Lehrjahre 
ausgehalten haben, welche in den Gesetzen bestimmt sind. 
Nach vollendeten Lehrjahren wird er losgesprochen, und 
zum Gesellen aufgenommen. Als Geselle geht er auf 
die Wanderschaft, und wenn er durch Verfertigung eines 
Meisterstücks einen Beweis feiner Geschicklichkeit abgelegt 
hat, so wird er Meister. Als Meister hat er das Recht, 
seine Arbeit öffentlich, jedoch an fremden Orten nur zur 
Meß - und Iahrmarktszeit, zu verkaufen. Weder Ade¬ 
lige, noch Bauern dürfen ein bürgerliches Gewerbe trei¬ 
ben. — Den Bauernstand machen alle Einwohner 
der Dörfer aus, und die Beschäftigungen dieses Standes 
sind der Ackerbau und die Viehzucht. Bauergüter, d. b. 
solche Grundstücke, welche besonders zum Ackerbau und 
zur Viehzucht bestimmt sind, dürfen in der Regel nur 
Bauern besitzen. Die Bauern bezahlen von ihren Grund¬ 
stücken nicht so viel Abgaben, als die Bürger in den 
Städten. Daher ist es'nicht unbillig, daß sie dafür zu 
Frnchtlicferungen und Dienstleistungen, z. B. zu KriegS- 
fuhren, verbünden sind. 
6. Von den Herrschaften und Dienstboten. 
Äicnstboten sind schuldig, ihrer 5)errschaft alle die Dien¬ 
ste sorgfältig, gewissenhaft und willig zu leisten, wozu 
sie von derselben angenommen worden sind. Sic sollen 
den Befehlen ihrer Herrschaft gehorsam seyn, ausgenom¬ 
men in dem Falle, wenn diese ihnen etwas Unerlaubtcs 
bcfehlen. Sie sollen sich gegen ihre Herrschaften treu be¬ 
weisen, d. h. sie sollen sich nicht zueignen, was ihnen 
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