Full text: Bürger- und Haushaltungskunde

Betriebe wie Gas- und Wasserwerk ihre Reinerträgnisse an die 
Stadtkasse ab. Doch reichen diese Einnahmen oft nicht aus zur 
Bestreitung der nötigen Ausgaben. Zur Deckung des Fehlbetrages 
müssen dann Verbrauchssteuern und andere ähnliche Abgaben 
eingeführt und Gemeindeumlagen erhoben werden. Im 
Dezember stellt der Gemeinderat die voraussichtlichen Einnahmen 
und Ausgaben für das kommende Jahr fest und bestimmt, welcher 
Betrag durch Umlagen von den Bewohnern der Gemeinde auf¬ 
gebracht werden muß. 
Die gemeinsamen Beratungen der Gemeinderats- bezw. 
Stadtratsmitglieder erfolgen in den Gemeinderats- oder 
Stadt ratssitz ungen, welche durch den Bürgermeister oder 
dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beratungsgegen¬ 
stände angesetzt werden. Der Bürgermeister hat sodann die 
gefaßten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen. Beschlüsse von 
größerer Wichtigkeit bedürfen zuvor noch der Genehmigung des 
Bezirksamtes, bezw. der Regierung. Will eine Gemeindevertretung 
zur Bestreitung unvermeidlicher Ausgaben oder zur Abtragung 
von Schulden ein Anlehen aufnehmen, so hat hiezu die Biirger- 
versammlung, zu der jeder Gemeindebürger eingeladen wird, 
ihre Zustimmung zu geben. 
Um die Bewohner zur Sparsamkeit anzuregen und ihnen 
Gelegenheit zur verzinslichen Anlage ihrer Erübrigungen zu 
geben, hat man in vielen Gemeinden Sparkassen errichtet. 
In anderen wurden zum Zwecke gemeinsamen und vorteilhaften 
Ein- bezw. Verkaufs Genossenschaften, wie landwirtschaft¬ 
liche Konsumvereine, Winzervereine u. dgl. gegründet. Auch 
bestehen in vielen Gemeinden Wohltätigkeitsvereine, wie 
Kinderpflegevereine, Krankenunterstützungskassen, Knaben- und 
Mädchenhorte, Suppenanstalten u. a. 
Die Bewohner einer Gemeinde gehören in der Regel ver¬ 
schiedenen Religionsgemeinschaften oder Konfessionen an. 
Nach dem religiösen Bekenntnisse unterscheidet man Katholiken, 
Protestanten, Israeliten und Andersgläubige. Die Katholiken 
unterstehen dem katholischen Pfarramte, während die Protestanten 
dem protestantischen Pfarramte unterstellt sind. In der Ver¬ 
waltung kirchlicher Angelegenheiten stehen dem 
katholischen Pfarrer der Fabrikrat, dem protestantischen dagegen 
das Presbyterium zur Beite. Die Kultusangelegenheiten der 
Israeliten und Andersgläubigen besorgen die betreffenden Kultus¬ 
vorstände. 
Nicht jeder Ortsbewohner hat das Recht, bei der Wahl der 
Gemeinderats- oder Stadtratsmitglieder mitzuwirken. Nur die 
Gemeindebürger, die das Heimat- oder Bürgerrecht besitzen, 
sind hiezu befugt. Das Heimat- oder Bürgerrecht kann 
durch Entrichtung des durch den Gemeinderat festgesetzten 
Bürgereinzuggeldes oder durch längeren Wohnsitz in der Ge¬ 
meinde erworben werden. Doch steht der Gemeindeverwaltung
	        
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