Betriebe wie Gas- und Wasserwerk ihre Reinerträgnisse an die
Stadtkasse ab. Doch reichen diese Einnahmen oft nicht aus zur
Bestreitung der nötigen Ausgaben. Zur Deckung des Fehlbetrages
müssen dann Verbrauchssteuern und andere ähnliche Abgaben
eingeführt und Gemeindeumlagen erhoben werden. Im
Dezember stellt der Gemeinderat die voraussichtlichen Einnahmen
und Ausgaben für das kommende Jahr fest und bestimmt, welcher
Betrag durch Umlagen von den Bewohnern der Gemeinde auf¬
gebracht werden muß.
Die gemeinsamen Beratungen der Gemeinderats- bezw.
Stadtratsmitglieder erfolgen in den Gemeinderats- oder
Stadt ratssitz ungen, welche durch den Bürgermeister oder
dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beratungsgegen¬
stände angesetzt werden. Der Bürgermeister hat sodann die
gefaßten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen. Beschlüsse von
größerer Wichtigkeit bedürfen zuvor noch der Genehmigung des
Bezirksamtes, bezw. der Regierung. Will eine Gemeindevertretung
zur Bestreitung unvermeidlicher Ausgaben oder zur Abtragung
von Schulden ein Anlehen aufnehmen, so hat hiezu die Biirger-
versammlung, zu der jeder Gemeindebürger eingeladen wird,
ihre Zustimmung zu geben.
Um die Bewohner zur Sparsamkeit anzuregen und ihnen
Gelegenheit zur verzinslichen Anlage ihrer Erübrigungen zu
geben, hat man in vielen Gemeinden Sparkassen errichtet.
In anderen wurden zum Zwecke gemeinsamen und vorteilhaften
Ein- bezw. Verkaufs Genossenschaften, wie landwirtschaft¬
liche Konsumvereine, Winzervereine u. dgl. gegründet. Auch
bestehen in vielen Gemeinden Wohltätigkeitsvereine, wie
Kinderpflegevereine, Krankenunterstützungskassen, Knaben- und
Mädchenhorte, Suppenanstalten u. a.
Die Bewohner einer Gemeinde gehören in der Regel ver¬
schiedenen Religionsgemeinschaften oder Konfessionen an.
Nach dem religiösen Bekenntnisse unterscheidet man Katholiken,
Protestanten, Israeliten und Andersgläubige. Die Katholiken
unterstehen dem katholischen Pfarramte, während die Protestanten
dem protestantischen Pfarramte unterstellt sind. In der Ver¬
waltung kirchlicher Angelegenheiten stehen dem
katholischen Pfarrer der Fabrikrat, dem protestantischen dagegen
das Presbyterium zur Beite. Die Kultusangelegenheiten der
Israeliten und Andersgläubigen besorgen die betreffenden Kultus¬
vorstände.
Nicht jeder Ortsbewohner hat das Recht, bei der Wahl der
Gemeinderats- oder Stadtratsmitglieder mitzuwirken. Nur die
Gemeindebürger, die das Heimat- oder Bürgerrecht besitzen,
sind hiezu befugt. Das Heimat- oder Bürgerrecht kann
durch Entrichtung des durch den Gemeinderat festgesetzten
Bürgereinzuggeldes oder durch längeren Wohnsitz in der Ge¬
meinde erworben werden. Doch steht der Gemeindeverwaltung