Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

VI. Was nützt uns der Kreis? 
1. Wie ist ein Kreis eingerichtet? 
Die Einrichtung der Kreise in Preußen beruht auf folgenden Gesetzen: 
Kreisordnung (im folgenden mit KO bezeichnet) für die Provinz Posen 182s, 
abgeändert 1889; 
desgl. für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, 
Schlesien und Sachsen 1872, in neuer Fassung 1881: 
desgl. für die Provinz Hannover 1884: 
desgl. für die Provinz Hessen-Nassau 1885, abgeändert 1897: 
desgl. für die Provinz Westfalen 1886: 
desgl. für die Rheinprovinz 1887; 
desgl- für die Provinz Schleswig-Holstein 1888; 
Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung 1873, in neuer Fassung 1900. 
Danach sind z. B. die Kreise in Hessen-Nassau folgendermaßen eingerichtet: 
A. Angehörige des Kreises sind alle diejenigen, welche innerhalb des 
Kreises einen Wohnsitz haben (ausgenommen das Militär). 
B. An der Spitze des Kreises steht der Landrat, der Kreisausschuß 
und der Kreistag. Der Landrat wird vom Könige ernannt; der Kreis¬ 
ausschuß und der Kreistag bestehen aus gewählten Mitgliedern. 
a. Der Kreistag besteht in Kreisen, welche (ausschließlich des 
Militärs) bis zu 30000 Einwohner haben, aus 20 Mitgliedern. In 
Kreisen von 30 000—100000 Einwohnern tritt für je 5000 Einwohner 
ein weiteres Mitglied hinzu, in Kreisen von mehr als 100 000 Einwohnern 
für je noch weitere 10 000 Einwohner noch ein weiteres Mitglied (KO 41). 
Diese Mitglieder, die Kreistagsabgeordneten, werden von drei Wahl¬ 
verbänden gewählt, dem Wahlverband der größeren Grundbesitzer, der Land¬ 
gemeinden und der Städte. 
Zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören diejenigen (auch An¬ 
stalten, Stiftungen, Aktiengesellschaften), welche für innerhalb des Kreises belegenes 
Grundeigentum zu mindestens 180 Mk.si Grundsteuer oder für innerhalb des Kreises 
betriebene gewerbliche Unternehmungen (auch Bergwerke) zu mindestens 300 Mk. 
veranlagt sind; die übrigen zu den Wahlverbänden der Landgemeinden oder der 
Städte (KO 42—45). 
0 Dieser Betrag kann bis auf 225 Mk. erhöht oder bis auf 150 Mk. ermäßigt 
werden.
	        
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