Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhültnisses 
entlassen worden ist. 
8 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen 
verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die 
Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen 
Schaden oder den nach 8 124 b an die Stelle des Schadenersatzes 
tretenden Betrag als Selbstschnldner mitverhaftet. In gleicher Weise 
haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, 
von dem er weiß, daß derselbe noch einem anderen Arbeitgeber zur 
Arbeit verpflichtet ist. 
Tüchtige Gesellen sind für die Leistungsfähigkeit eines Geschäftes 
von großer Bedeutung, denn sie führen ja die Arbeiten aus. Wie 
nun von der Tüchtigkeit der Gesellen die Leistungen eines Geschäftes 
wesentlich mit abhängen, so trügt auch ein tüchtiger Gesellenstand 
zur Hebung des ganzen Handwerkerstandes bei. Deshalb sind auch 
die Gesellen berufen, an der Förderung des Handwerks mitzuwirken. 
Diese Mitwirkung erfolgt durch die Gesellenausschüsse, die 
bei den Innungen und Handwerkskammern vorhanden sind. 
Wählbar in einen solchen Gesellenausschuß ist jeder bei einem 
Jnnungsmeister (bzw. im Kammerbezirk) beschäftigte Geselle, der das 
30. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehren¬ 
rechte befindet und zwei Jahre in der Gemeinde wohnt. Wahl¬ 
berechtigt ist jeder volljährige Geselle, der sich im Besitz der bürger¬ 
lichen Ehrenrechte befindet und, sofern es sich um einen bei einer 
Innung zu errichtenden Gefellenansschnß handelt, bei einem der Innung 
angehörenden Meister in Arbeit steht. Damit die Gesellenausschüfse 
immer vollzählig sind, müssen für die Mitglieder Ersatzmänner 
gewählt werden; denn scheidet ein Mitglied aus, weil es seine Stelle 
bei dem Jnnungsmeister aufgibt, so tritt der Ersatzmann an seine 
Stelle. Die Mitglieder des Gesellenausschusses bei der Handwerks¬ 
kammer werden von den Gesellenausschüssen der Innungen gewühlt. 
Alle Wahlen finden schriftlich unter Leitung der Aufsichtsbehörde statt. 
Die Gesellenausschüsse haben überall mitzuwirken, wo es sich 
in der Innung oder Handwerkskammer uni Angelegenheiten der 
Gesellen, z. B. Krankenkassen, Herbergen, Arbeitsnachweise, oder um 
die Regelung des Lehrlingswesens handelt. Bei den Zwangsinnungen 
müssen Prüfungsausschüsse, die die Gesellenprüfung abhalten, gebildet 
werden. Die Beisitzer in diesen Prüfungsausschüssen müssen zur 
Hälfte Gesellen sein, die eine Gesellenprüfung bestanden haben. Die 
Wahl dieser Beisitzer erfolgt durch den Gesellenausschnß der Innung; 
er kann sie aus feinen Mitgliedern wählen. Außerdem nimmt 
der Gesellenausschuß vollzählig an den Innungs-Versammlungen 
teil; er ist dort ebenso stimmberechtigt wie dasjenige Mitglied des 
Gesellenausschusses, das zur Teilnahme an den Sitzungen des Innungs- 
Vorstandes berechtigt ist.
	        
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