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er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhültnisses
entlassen worden ist.
8 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen
verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen
Schaden oder den nach 8 124 b an die Stelle des Schadenersatzes
tretenden Betrag als Selbstschnldner mitverhaftet. In gleicher Weise
haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt,
von dem er weiß, daß derselbe noch einem anderen Arbeitgeber zur
Arbeit verpflichtet ist.
Tüchtige Gesellen sind für die Leistungsfähigkeit eines Geschäftes
von großer Bedeutung, denn sie führen ja die Arbeiten aus. Wie
nun von der Tüchtigkeit der Gesellen die Leistungen eines Geschäftes
wesentlich mit abhängen, so trügt auch ein tüchtiger Gesellenstand
zur Hebung des ganzen Handwerkerstandes bei. Deshalb sind auch
die Gesellen berufen, an der Förderung des Handwerks mitzuwirken.
Diese Mitwirkung erfolgt durch die Gesellenausschüsse, die
bei den Innungen und Handwerkskammern vorhanden sind.
Wählbar in einen solchen Gesellenausschuß ist jeder bei einem
Jnnungsmeister (bzw. im Kammerbezirk) beschäftigte Geselle, der das
30. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehren¬
rechte befindet und zwei Jahre in der Gemeinde wohnt. Wahl¬
berechtigt ist jeder volljährige Geselle, der sich im Besitz der bürger¬
lichen Ehrenrechte befindet und, sofern es sich um einen bei einer
Innung zu errichtenden Gefellenansschnß handelt, bei einem der Innung
angehörenden Meister in Arbeit steht. Damit die Gesellenausschüfse
immer vollzählig sind, müssen für die Mitglieder Ersatzmänner
gewählt werden; denn scheidet ein Mitglied aus, weil es seine Stelle
bei dem Jnnungsmeister aufgibt, so tritt der Ersatzmann an seine
Stelle. Die Mitglieder des Gesellenausschusses bei der Handwerks¬
kammer werden von den Gesellenausschüssen der Innungen gewühlt.
Alle Wahlen finden schriftlich unter Leitung der Aufsichtsbehörde statt.
Die Gesellenausschüsse haben überall mitzuwirken, wo es sich
in der Innung oder Handwerkskammer uni Angelegenheiten der
Gesellen, z. B. Krankenkassen, Herbergen, Arbeitsnachweise, oder um
die Regelung des Lehrlingswesens handelt. Bei den Zwangsinnungen
müssen Prüfungsausschüsse, die die Gesellenprüfung abhalten, gebildet
werden. Die Beisitzer in diesen Prüfungsausschüssen müssen zur
Hälfte Gesellen sein, die eine Gesellenprüfung bestanden haben. Die
Wahl dieser Beisitzer erfolgt durch den Gesellenausschnß der Innung;
er kann sie aus feinen Mitgliedern wählen. Außerdem nimmt
der Gesellenausschuß vollzählig an den Innungs-Versammlungen
teil; er ist dort ebenso stimmberechtigt wie dasjenige Mitglied des
Gesellenausschusses, das zur Teilnahme an den Sitzungen des Innungs-
Vorstandes berechtigt ist.