Contents: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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Warenbestellungen zu erlangen sucht (entweder selbst oder durch 
Reisende) oder Waren auftaust, muß im Besitze einer Ausweis- 
oder Legitimationskarte sein, welche von der Polizeibehörde 
ansgestellt wird. Solche Geschäftsreisende dürfen aber zur Entgegen¬ 
nahme von Bestellungen in der Regel unaufgefordert nur Kaufleute, 
nicht auch Privatpersonen, besuchen; doch sind für gewisse Geschäfts¬ 
zweige (Wein-, Leinen-und Wäschehandlungen) Ausnahmen zugelassen. 
Die Legitimationskarte muß den Namen des Inhabers, der dienst¬ 
gebenden Firma und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes 
enthalten. Sie wird für die Dauer eines Kalenderjahres und für 
den Umfang des Deutschen Reiches ausgestellt. Der Inhaber der 
Karte ist verpflichtet, dieselbe bei sich zu führen, wenn er seinen 
gewerblichen Geschäften nachgeht, und den zuständigen Beamten und 
Behörden vorzuzeigen. 
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist wegen der kirnt 
verbundenen Belästigung und Gefährdung des Publikums mancherlei 
Beschränkungen unterworfen; wer ihn außerhalb seines Wohnortes 
ausüben will, muß im Besitze eines Wandergewerbe sch eines 
sein. Dieser wird von dem Bezirksausschuß durch Vermittelung 
der Ortspolizei erteilt. Der Wandergewerbeschein lautet auf den 
Namen des Inhabers und darf keinem anderen zur Benutzung 
überlassen werden. 
Wandergewerbescheine, deren Erteilung aus gesetzlich bestimmten 
Gründen versagt werden kann, sind auch für Personen, welche ge¬ 
werbliche Leistungen anbieten (Scherenschleifer, Schirmflicker, Woll¬ 
kämmer), umherziehende Musikanten und Schausteller (Seiltänzer) 
vorgeschrieben. 
Der Marktverkehr. Die dritte Gruppe des Gewerbebetriebes 
umfaßt den Marktverkehr. Jeder Gewerbetreibende kann auf 
Wochen- und Jahrmärkten oder Messen seine Waren und Dienste 
anbieten, ob er im Marktorte wohnt oder nicht. Ein Wander¬ 
gewerbeschein ist hierzu nicht erforderlich.
	        
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