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Warenbestellungen zu erlangen sucht (entweder selbst oder durch
Reisende) oder Waren auftaust, muß im Besitze einer Ausweis-
oder Legitimationskarte sein, welche von der Polizeibehörde
ansgestellt wird. Solche Geschäftsreisende dürfen aber zur Entgegen¬
nahme von Bestellungen in der Regel unaufgefordert nur Kaufleute,
nicht auch Privatpersonen, besuchen; doch sind für gewisse Geschäfts¬
zweige (Wein-, Leinen-und Wäschehandlungen) Ausnahmen zugelassen.
Die Legitimationskarte muß den Namen des Inhabers, der dienst¬
gebenden Firma und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes
enthalten. Sie wird für die Dauer eines Kalenderjahres und für
den Umfang des Deutschen Reiches ausgestellt. Der Inhaber der
Karte ist verpflichtet, dieselbe bei sich zu führen, wenn er seinen
gewerblichen Geschäften nachgeht, und den zuständigen Beamten und
Behörden vorzuzeigen.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist wegen der kirnt
verbundenen Belästigung und Gefährdung des Publikums mancherlei
Beschränkungen unterworfen; wer ihn außerhalb seines Wohnortes
ausüben will, muß im Besitze eines Wandergewerbe sch eines
sein. Dieser wird von dem Bezirksausschuß durch Vermittelung
der Ortspolizei erteilt. Der Wandergewerbeschein lautet auf den
Namen des Inhabers und darf keinem anderen zur Benutzung
überlassen werden.
Wandergewerbescheine, deren Erteilung aus gesetzlich bestimmten
Gründen versagt werden kann, sind auch für Personen, welche ge¬
werbliche Leistungen anbieten (Scherenschleifer, Schirmflicker, Woll¬
kämmer), umherziehende Musikanten und Schausteller (Seiltänzer)
vorgeschrieben.
Der Marktverkehr. Die dritte Gruppe des Gewerbebetriebes
umfaßt den Marktverkehr. Jeder Gewerbetreibende kann auf
Wochen- und Jahrmärkten oder Messen seine Waren und Dienste
anbieten, ob er im Marktorte wohnt oder nicht. Ein Wander¬
gewerbeschein ist hierzu nicht erforderlich.