Full text: Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden (Teil 2)

I. Deutschland von 1273 —1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 
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heit stetig wuchs,1 schlössen sich sowohl Ritter wie Städte zum 
Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen. 
«) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist 
die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber 
zu keiner kräftigen Entwicklung kommen konnte. Bedeutender 
wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte 
er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei 
Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch 
-Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389) 
löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Be¬ 
dürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu 
dem außer den Städten auch Bitter und zwei Fürsten, darunter 
der Graf von Württemberg, gehörten. 
Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmänni¬ 
schen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbin¬ 
dungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbstän¬ 
digkeit. 
Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu 
kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und 
durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der 
Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das 
durchziehende Waren eine Zeitlang festhielt, wirkten lähmend; 
der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens 
10-12%). 
Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur, 
nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te- 
1) Bei der völligen Auflösung der Reichsgerichtsverfassung und der 
wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Frei- 
oder Femgerichte (Feme zunächst=Genossenschaft, dann = Strafe), unter 
einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14. 
und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafen- 
gerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem 
offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand¬ 
hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen" (Femrügen) 
d. h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem 
ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod 
durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte 
führten gegen Ende des 15. Jb.. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.
	        
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