I. Deutschland von 1273 —1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze.
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heit stetig wuchs,1 schlössen sich sowohl Ritter wie Städte zum
Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen.
«) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist
die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber
zu keiner kräftigen Entwicklung kommen konnte. Bedeutender
wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte
er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei
Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch
-Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389)
löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Be¬
dürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu
dem außer den Städten auch Bitter und zwei Fürsten, darunter
der Graf von Württemberg, gehörten.
Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmänni¬
schen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbin¬
dungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbstän¬
digkeit.
Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu
kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und
durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der
Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das
durchziehende Waren eine Zeitlang festhielt, wirkten lähmend;
der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens
10-12%).
Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur,
nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te-
1) Bei der völligen Auflösung der Reichsgerichtsverfassung und der
wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Frei-
oder Femgerichte (Feme zunächst=Genossenschaft, dann = Strafe), unter
einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14.
und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafen-
gerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem
offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand¬
hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen" (Femrügen)
d. h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem
ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod
durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte
führten gegen Ende des 15. Jb.. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.